JN: § 1
K-LSiG: § 6 Abs 5
Gem § 6 Abs 5 K-LSiG (Krnt LandessicherheitsG) kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung eines Tiers auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verfügen. Aus dieser Regelung ist abzuleiten, dass der Ersatzanspruch der Gemeinde gegen den Eigentümer für die vorerst von ihr getragenen Verwahrungskosten öffentlich-rechtlicher Natur ist. Daher ist für diesen Anspruch der Rechtsweg unzulässig.

