MRG: § 14 Abs 3, § 30 Abs 2
ABGB: § 863, § 1444
Das Eintrittsrecht eines Angehörigen in den Mietvertrag nach dem Tod des Hauptmieters setzt voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt bestand. Die Beweislast liegt bei jener Person, die sich auf das Eintrittsrecht beruft.

