MRG: § 16 Abs 9
Dass eine Mietzinserhöhung aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung wegen Überschreitung des höchstzulässigen Mietzinses unwirksam ist, kann gem § 16 Abs 9 MRG innerhalb der Präklusivfrist von drei Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist läuft ab dem Zinstermin, zu dem das Erhöhungsbegehren wirksam wurde.

