ABGB: § 1431, § 1480, § 1489
IO: § 60, § 109
Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung überhöhter Kreditzinsen verjährt nach gefestigter Rsp in drei Jahren. Während die Verjährung dieses Anspruchs im Fall von Annuitäten erst beginnen kann, wenn bei richtiger Zinsberechnung das Kapital durch die fixen Raten getilgt ist, läuft die Verjährungsfrist im Fall von variablen Kreditraten oder einem endfälligen Kredit, bei dem laufend nur Zinszahlungen zu leisten sind, bereits jeweils ab der Zahlung des überhöhten Zinsbetrags.

