Gem § 8a JN entscheidet im Rechtsmittelverfahren über Sachverständigen- und Dolmetschergebühren bei den Gerichtshöfen erster Instanz und den Oberlandesgerichten nicht ein Senat, sondern ein Einzelrichter. Der VfGH (G 106/2024) hat einen Gesetzesprüfungsantrag des LG Korneuburg zu dieser Regelung abgewiesen. Die mit dem BudgetbegleitG 2011 aus verfahrensökonomischen Gründen eingeführte Bestimmung halte sich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und verstoße weder gegen das Sachlichkeitsgebot noch gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

