Nach 9 Ob 116/24k = Zak 2025/174, 116 unterliegt eine Servicegebühr, die ein Essenslieferservice nach seinen AGB den Verbraucher-Kunden verrechnen kann, nicht der Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB, weil dadurch die Vermittlung als Hauptleistungspflicht abgegolten wird. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Im Mittelpunkt des Vertrags mit dem Essenslieferservice stehe nicht der Bestellvorgang, sondern die Lieferung. Daher erscheine die Qualifikation der Vermittlung als Hauptleistungspflicht fragwürdig. Überdies sei die konkrete Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil daraus nicht hervorgehe, für welche Leistung die Gebühr verrechnet wird. In der rechtskräftigen E 4 R 133/24v habe das OLG Wien eine ähnliche Klausel wegen gröblicher Benachteiligung für unzulässig erachtet.

