ZPO: § 617 Abs 8
JN: § 44
Die Zuständigkeit des OGH für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs besteht gem § 617 Abs 8 ZPO nicht bei Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist. Der Verbraucherbegriff richtet sich nach dem KSchG. Ob die andere Partei Verbraucher oder Unternehmer ist, ist irrelevant.

