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Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens durch Insolvenz einer Partei

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/586Zak 2025, 366 Heft 18 v. 10.11.2025

AußStrG: § 25 Abs 1 Z 4, § 56 Abs 1, § 58 Abs 1

IO: § 7, § 8a

Ein Außerstreitverfahren über einen massebezogenen Verfahrensgegenstand wird gem § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ex lege unterbrochen. Während der Unterbrechung dürfen gem § 26 Abs 1 AußStrG nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorgenommen werden.

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