AußStrG: § 25 Abs 1 Z 4, § 56 Abs 1, § 58 Abs 1
IO: § 7, § 8a
Ein Außerstreitverfahren über einen massebezogenen Verfahrensgegenstand wird gem § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ex lege unterbrochen. Während der Unterbrechung dürfen gem § 26 Abs 1 AußStrG nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorgenommen werden.

