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Keine Feststellung der Wirksamkeit einer Vorausvereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/573Zak 2025, 361 Heft 18 v. 10.11.2025

EheG: § 97

Eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung muss gem § 97 Abs 1 EheG in Notariatsaktsform geschlossen werden. Ob die einvernehmliche Aufhebung einer formgültigen Vorausvereinbarung ebenfalls notariatsaktspflichtig ist oder in Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren iSd § 97 Abs 5 EheG formlos erfolgen kann, bleibt offen.

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