EheG: § 97
Eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung muss gem § 97 Abs 1 EheG in Notariatsaktsform geschlossen werden. Ob die einvernehmliche Aufhebung einer formgültigen Vorausvereinbarung ebenfalls notariatsaktspflichtig ist oder in Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren iSd § 97 Abs 5 EheG formlos erfolgen kann, bleibt offen.

