§ 10 VersVG sieht eine Zugangsfiktion für Willenserklärungen des Versicherers vor, wenn der Versicherungsnehmer ohne Bekanntgabe der neuen Adresse umgezogen ist. Voraussetzung ist die Absendung der Erklärung per Einschreiben an die alte Adresse. Nach Ansicht des OGH (7 Ob 95/25h) schließt diese Regelung Zugangsfiktionen nach den allgemeinen Regeln nicht aus. Auch wenn eine qualifizierte Mahnung iSd § 39 VersVG nicht mit Einschreiben an die alte Adresse gesendet wurde, sei nach den allgemeinen Regeln vom Zugang auszugehen, weil der Versicherungsnehmer wegen seines Verzugs mit einer Mahnung rechnen musste und dennoch durch das Verschweigen des Umzugs nicht für die Möglichkeit des Zugangs vorgesorgt hat.

