KSchG: § 5a Abs 1 Z 3
RAO: § 16 Abs 1
Gegenüber einem Verbraucher-Mandanten trifft den Rechtsanwalt die vorvertragliche Informationspflicht über den Gesamtpreis bzw die Art der Preisberechnung nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG. Die Information muss dem Verbraucher erteilt werden, bevor er an den Vertrag bzw seine Vertragserklärung gebunden ist. Durch Informationen, die in der getroffenen Vereinbarung oder den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Rechtsanwalts enthalten sind, kann die Informationspflicht nicht erfüllt werden.

