ABGB: § 187 Abs 1
Gem § 187 Abs 1 ABGB hat die Regelung des Kontaktrechts eines Elternteils die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen. Bei Kleinkindern sind im Allgemeinen häufigere, aber kürzere Kontakte zu bevorzugen. Dies gilt auch im ersten Lebensjahr des Kindes.

