Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-218/24, Iberia Líneas Aéreas de España, ist ein im Flugzeug mitbefördertes Haustier als Reisegepäck iSd Art 17 Abs 2 und Art 22 Abs 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) zu behandeln. Mangels besonderer Vereinbarung greift daher der Haftungshöchstbetrag nach Art 22 Abs 2 MÜ, der sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden erfasst.

