ABGB: § 1096, § 1109, § 1111
ZPO: § 228
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG (hier: Pacht) und des Anwendungsbereichs des § 879 Abs 3 ABGB (AGB) kann der Bestandnehmer im Bestandvertrag wirksam verpflichtet werden, das Bestandobjekt brauchbar zu machen, es zu erhalten und in diesem Zustand zurückzustellen.

