ABGB: § 1380
Ein konstitutives Anerkenntnis setzt einen ernsthaften und konkreten Streit oder Zweifel über den Bestand der anerkannten Forderung voraus.
Ein abstraktes Schuldversprechen ohne zugrunde liegenden Streit oder Zweifel hat keine Wirkung.
ABGB: § 1380
Ein konstitutives Anerkenntnis setzt einen ernsthaften und konkreten Streit oder Zweifel über den Bestand der anerkannten Forderung voraus.
Ein abstraktes Schuldversprechen ohne zugrunde liegenden Streit oder Zweifel hat keine Wirkung.
