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Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit - Anrechnung von Unterhaltsleistungen unter Vorbehalt

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/515Zak 2025, 314 Heft 16 v. 13.10.2025

EheG: § 68a

Bei der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit sind alle Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter, die der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen erhalten hat, vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Als rückständiger Unterhalt ist nur der verbleibende Restbetrag zuzusprechen.

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