EheG: § 68a
Bei der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit sind alle Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter, die der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen erhalten hat, vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Als rückständiger Unterhalt ist nur der verbleibende Restbetrag zuzusprechen.

