ABGB: § 231
Der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt während des Studiums aufrecht, wenn dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Zielstrebigkeit ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die durchschnittliche Studiendauer nicht überschritten wird. Besondere Gründe wie eine Erkrankung des Kindes können eine längere Studiendauer rechtfertigen.

