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Allgemeine Gerichtsbarkeit oder Arbeits- und Sozialrechtssache - Rechtsmittel

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/490Zak 2025, 297 Heft 15 v. 30.9.2025

JN: § 45

ASGG: § 37

Gem § 45 JN ist die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nach Eintritt der Streitanhängigkeit nicht und die Verneinung nur dann anfechtbar, wenn das nach dieser Entscheidung sachlich zuständige Gericht seinen Sitz in einer anderen Gemeinde hat. Dieser Rechtsmittelausschluss ist nicht anwendbar, wenn die Zuständigkeitsentscheidung die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen betrifft (hier: Unzuständigkeitsentscheidung eines BG wegen Zuständigkeit des LG als Arbeits- und Sozialgericht).

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