JN: § 1
K-FLG: § 51 Abs 2
Eine Agrargemeinschaft iSd § 48 K-FLG (Krnt Flurverfassungs-LG 1979) nutzt eine Liegenschaft, die im Alleineigentum eines ihrer Mitglieder steht, aufgrund einer mit dessen Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vereinbarung für einen Forstweg. Für die Klage des Mitglieds gegen die Agrargemeinschaft auf Unterlassung einer von der Vereinbarung nicht gedeckten Nutzung steht der ordentliche Rechtsweg offen. Es handelt sich um keine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und einem Mitglied aus dem Gemeinschaftsverhältnis, deren Entscheidung gem § 51 Abs 2 K-FLG in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fallen würde.

