ABGB: § 362, § 523
ZPO: § 411
Wenn der Eigentümer gegen die Benützung seiner Liegenschaft durch den Grundnachbarn nicht wegen Anmaßung einer Grunddienstbarkeit mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB vorgeht, sondern den Störer gestützt auf sein Eigentumsrecht nach § 362 ABGB auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ist über das vom Störer im Verfahren eingewendete Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage, dh ohne Rechtskraftwirkung, zu entscheiden. Daher kann das rechtskräftige Unterlassungsurteil einer Klage des Störers auf Feststellung einer Grunddienstbarkeit (hier: noch dazu an einem anderen Bereich der Liegenschaft) nicht entgegenstehen.

