ABGB: § 431
Mit der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch erwirbt der Erwerber auch das Eigentum an Zubehör und selbstständigen Bestandteilen der Liegenschaft (hier: Möbel). Ein gesonderter Übergabeakt iSd §§ 426 ff ABGB ist nicht erforderlich.

