Gem Art 10 Abs 2 Schadensersatz-RL 2014/104/EU setzt der Beginn der Verjährungsfrist für Kartellschäden ua die Kenntnis bzw das Kennenmüssen des Umstands voraus, dass das schädigende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-21/24, Nissan Iberia, ist es nicht mit dieser Bestimmung bzw - vor ihrer Geltung - mit Art 101 AEUV vereinbar, den Verjährungsbeginn mit der Veröffentlichung der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der ein Wettbewerbsverstoß festgestellt wurde, anzusetzen, wenn diese Entscheidung wegen der Erhebung von Rechtsbehelfen nicht bestandskräftig ist.

