In der Rs 34 R 35/25m vertrat das LGZ Wien die Ansicht, dass Miteigentümer einer Liegenschaft trotz einer Benützungsvereinbarung, die ihnen jeweils Teilflächen zur exklusiven Nutzung zuordnet, Sachmitbesitzer der gesamten Liegenschaft iSd § 339 ABGB bleiben. Wenn ein Miteigentümer seine Fläche über das von der Benützungsvereinbarung gedeckte Maß hinaus benützt, könne eine Besitzstörung gegenüber den anderen Miteigentümern vorliegen. Bei der Auslegung sei davon auszugehen, dass eine Benützungsvereinbarung zwar in gewissen Grenzen auch bauliche Änderungen deckt, aber nicht zu Maßnahmen berechtigt, die wichtige Interessen der anderen Mitarbeiter berühren. Umfangreiche Grabungsarbeiten auf der zugewiesenen Teilfläche könnten daher eine Besitzstörung darstellen.

