WEG: § 24
Die Länge der Äußerungsfrist, die den Wohnungseigentümern bei der Abstimmung über einen Umlaufbeschluss zur Verfügung stehen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insb vom Beschlussgegenstand und seiner Komplexität. Die starre Mindestfrist von zwei Wochen nach § 25 Abs 2 WEG gilt hier nicht.

