MRG: § 9
Die Installation einer Wallbox durch den Mieter zählt nicht zu den privilegierten Änderungen iSd § 9 Abs 2 MRG. Eine Privilegierung durch Analogieschluss zu § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG kommt nicht in Betracht. Die Durchsetzung gegen den Willen des Vermieters setzt daher ua gem § 9 Abs 1 Z 2 MRG voraus, dass die Änderung kumulativ der Verkehrsübung entspricht und einem wichtigen Interesse des Mieters dient.

