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Europäisches Mahnverfahren - Zurückweisung mangels Namhaftmachung eines zuständigen Gerichts nach Einspruch

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/396Zak 2025, 239 Heft 12 v. 11.8.2025

ZPO: § 252 Abs 3

EuMahnVO: Art 17

Wenn der Antragsteller nach der Erhebung eines fristgerechten Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft macht, ist die Klage gem § 252 Abs 3 ZPO zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge ist mit der EuMahnVO vereinbar.

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