ZPO: § 252 Abs 3
EuMahnVO: Art 17
Wenn der Antragsteller nach der Erhebung eines fristgerechten Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft macht, ist die Klage gem § 252 Abs 3 ZPO zurückzuweisen. Diese Rechtsfolge ist mit der EuMahnVO vereinbar.

