ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Wenn ein Rechtsanwalt im Auftrag des Erblassers eine letztwillige Verfügung errichtet hat, die formungültig ist, kann er dem darin Bedachten nach den Regeln des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für den Schaden durch die entgangene Zuwendung haften (siehe 6 Ob 94/18v = Zak 2018/479, 253).

