KSchG: § 15
HeizKG: § 16
Auf den Vertrag, mit dem ein Abrechnungsunternehmen von einer Eigentümergemeinschaft mit der Erstellung der jährlichen Wärmeverbrauchsabrechnungen nach dem HeizKG und damit verbundenen Nebenleistungen beauftragt wird, sind die Kündigungsregelungen des § 15 KSchG anwendbar. Aus dem HeizKG ist nicht ableitbar, dass eine Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft davon abweichend nur zum Ende einer Abrechnungsperiode möglich ist.

