MRG: § 16 Abs 4
Ob eine überdurchschnittliche Lage vorliegt, die einen Lagezuschlag rechtfertigt, ist in einer Gesamtschau der gewichteten Lagecharakteristika zu beurteilen.
Die Lage des Miethauses im 2. Wiener Gemeindebezirk in unmittelbarer Nähe des Augartens kann in Hinblick auf die Parknähe, die ausgezeichnete Infrastruktur (öffentliche Verkehrsmittel, Nahversorgung) und die gute Erreichbarkeit des Stadtzentrums und des Praters als Erholungs- und Freizeitgebiet als überdurchschnittlich qualifiziert werden, auch wenn die Liegenschaft durch Straßen- und Straßenbahnlärm belastet ist und eine angespannte Parkplatzsituation besteht (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

