ABGB: § 863, § 864a, § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 5, § 6 Abs 2 Z 4
§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG (kurzfristige Entgelterhöhung) erfasst nur Ziel- und Dauerschuldverhältnisse, die vom Unternehmer vereinbarungsgemäß innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zur Gänze zu erfüllen sind. Eine Wertsicherungsklausel in einem längerfristigen Wohnungsmietvertrag, die eine Erhöhung in den ersten beiden Monaten nicht ausschließt, kann mangels Anwendbarkeit nicht wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung unwirksam sein.

