ABGB: § 933a Abs 2, § 1170
Das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers wegen Mängeln nach § 1170 ABGB setzt das Bestehen eines Verbesserungsanspruchs voraus. Ob der Verbesserungsanspruch gewährleistungs- oder schadenersatzrechtlicher Natur ist, macht keinen Unterschied.

