Die Vereinbarung, dass mehrere Erwerber für den Gesamtpreis der von ihnen übernommenen GmbH-Geschäftsanteile solidarisch haften, unterliegt nach Auffassung des OGH (6 Ob 94/25d) nicht der Notariatsaktspflicht nach § 76 Abs 2 GmbHG. Zweck dieser Formvorschrift sei zwar auch der Schutz des Erwerbers vor Übereilung. Dies gelte aber nur bezüglich der Risiken einer Gesellschaftsbeteiligung, nicht jedoch in Bezug auf die Preisvereinbarung oder damit zusammenhängende Nebenabreden.

