Bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften ist gem Art 6 Abs 1 lit h Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU eine Widerrufsbelehrung erforderlich (siehe auch § 4 Abs 1 Z 8 FAGG). Zur deutschen Umsetzung gelangte der BGH (VIII ZR 5/25) zum Schluss, dass die Widerrufsbelehrung auch dann wirksam ist, wenn der Unternehmer darin zwar einerseits Telefax als einen Kommunikationsweg anführt, aber andererseits keine Faxnummer nennt und die Faxnummer im Impressum seiner Website falsch ist. E-Mail-Adresse und Postanschrift waren in der Belehrung enthalten.

