ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 3
Eine Klausel in Mietvertrags-AGB für den MRG-Teilanwendungsbereich, nach der zu den Kosten des laufenden Hausbetriebs, die vom Mieter anteilig zu tragen sind, die Grundsteuer zählt, ist weder gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB noch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (Verbandsprozess). Die ziffernmäßige Angabe der (anteiligen) Grundsteuer ist zur Erfüllung des Transparenzgebots nicht erforderlich.

