ABGB: § 879 Abs 3
Eine Klausel in Girokonto-AGB über die Verzinsung bzw den Ausschluss der Verzinsung des Guthabens unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Bei Girokonten sind unterschiedliche Soll- und Habenzinssätze sachlich gerechtfertigt. Eine Klausel in den AGB einer Bank für Verbraucher-Girokonten, die den Habenzinssatz fix mit 0 und den Sollzinssatz variabel in Höhe des 3-Monats-Euribor zuzüglich eines Aufschlags festlegt, stellt keine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.

