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Unterschiedliche Haben- und Sollzinssätze am Girokonto zulässig

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/354Zak 2025, 216 Heft 11 v. 21.7.2025

ABGB: § 879 Abs 3

Eine Klausel in Girokonto-AGB über die Verzinsung bzw den Ausschluss der Verzinsung des Guthabens unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

Bei Girokonten sind unterschiedliche Soll- und Habenzinssätze sachlich gerechtfertigt. Eine Klausel in den AGB einer Bank für Verbraucher-Girokonten, die den Habenzinssatz fix mit 0 und den Sollzinssatz variabel in Höhe des 3-Monats-Euribor zuzüglich eines Aufschlags festlegt, stellt keine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.

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