AußStrG: § 45, § 166 Abs 2
GKG: § 7a
Beschlüsse im Verfahren zur Errichtung des Inventars haben verfahrensleitenden Charakter und sind deshalb gem § 45 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar. Ein selbstständig anfechtbarer Beschluss kann erst nach Errichtung des Inventars gefasst werden, wenn eine Partei wegen inhaltlicher oder formeller Mängel einen Antrag nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG stellt.

