AußStrG: § 154, § 157, § 183 Abs 3
Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Überlassung des überschuldeten Nachlasses an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nach stRsp nur dann zulässig, wenn das Verfahren aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte gem § 183 Abs 3 AußStrG fortzusetzen ist.

