AußStrG: § 134, § 137 Abs 1
Ein Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich Vermögensverwaltung ist dem Gericht gem § 134 AußStrG zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Abrechnung muss idR eine chronolgisch geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

