ABGB: § 275 Z 1 (F vor BGBl I 2025/25)
Ein nicht in die Kammerliste eingetragener Rechtsanwalt kann die Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter ablehnen, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern.
ABGB: § 275 Z 1 (F vor BGBl I 2025/25)
Ein nicht in die Kammerliste eingetragener Rechtsanwalt kann die Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter ablehnen, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordern.
