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Rechnungslegungspflicht des Erwachsenenvertreters

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/346Zak 2025, 214 Heft 11 v. 21.7.2025

AußStrG: § 134, § 137 Abs 1

Ein Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich Vermögensverwaltung ist dem Gericht gem § 134 AußStrG zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Abrechnung muss idR eine chronolgisch geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.

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