AußStrG: § 97
Die Regelung des § 97 AußStrG zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe ist auf Entscheidungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht anwendbar.
OGH 27. 5. 2025, 1 Ob 75/25y
AußStrG: § 97
Die Regelung des § 97 AußStrG zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe ist auf Entscheidungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht anwendbar.
OGH 27. 5. 2025, 1 Ob 75/25y
