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Keine Anerkennung ausländischer Aufteilungsentscheidungen nach § 97 AußStrG

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/343Zak 2025, 213 Heft 11 v. 21.7.2025

AußStrG: § 97

Die Regelung des § 97 AußStrG zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe ist auf Entscheidungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht anwendbar.

OGH 27. 5. 2025, 1 Ob 75/25y

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