GOG: § 90a
ZPO: § 17, § 18 Abs 1
Ein bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung unterbrochenes Verfahren ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen.
GOG: § 90a
ZPO: § 17, § 18 Abs 1
Ein bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung unterbrochenes Verfahren ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen.
