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Unterbrechung wegen Vorabentscheidungsverfahren - Fortsetzung nur auf Antrag

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/326Zak 2025, 198 Heft 10 v. 30.6.2025

GOG: § 90a

ZPO: § 17, § 18 Abs 1

Ein bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung unterbrochenes Verfahren ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei fortzusetzen.

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