ZPO: § 65, § 84
Nach Rsp und Lit kann der Hinweis einer Partei auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse unter gewissen Umständen als Verfahrenshilfeantrag gewertet werden. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn die der deutschen Sprache mächtige Partei zuvor mehrfach über die Möglichkeit zur Beantragung der Verfahrenshilfe belehrt worden ist.

