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Wegehalterhaftung - Passivlegitimation des von Gemeinden gebildeten Wegeerhaltungsverbandes

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/323Zak 2025, 198 Heft 10 v. 30.6.2025

ABGB: § 6, § 7, § 914, § 1319a

Wenn eine Gemeinde ihre Pflichten als Straßenerhalter auf einen Gemeindeverband iSd Art 116a B-VG übertragen hat (hier: nach dem OÖ GemeindeverbändeG gebildeter Wegeerhaltungsverband), trifft nicht die Gemeinde, sondern den Gemeindeverband die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.

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