AußStrG: § 161, § 173 Abs 1
ABGB: § 810 Abs 1
Wenn ein Erbanwärter seine ursprüngliche Erbantrittserklärung, die mit den anderen Erbantrittserklärungen vereinbar war, in eine widersprechende Erbantrittserklärung umgewandelt hat, ist das Erbrechtsverfahren einzuleiten und dort zu klären, ob die Änderung wirksam ist.