Zu 2 Ob 117/24f = Zak 2024/589, 334: Die Bewertung des Verfahrensgegenstandes des Erbrechtsverfahrens iSd § 4 RATG muss erst mit der ersten Parteiprozesshandlung nach dem Vorliegen widerstreitender Erbantrittserklärungen erfolgen.
Zu 2 Ob 117/24f = Zak 2024/589, 334: Die Bewertung des Verfahrensgegenstandes des Erbrechtsverfahrens iSd § 4 RATG muss erst mit der ersten Parteiprozesshandlung nach dem Vorliegen widerstreitender Erbantrittserklärungen erfolgen.
