StKJHG: § 44
B-KJHG: § 43
§ 44 StKJHG legt eine Ersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen fest. Das Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes ist in § 43 B-KJHG geregelt.

