ABGB: § 231
AußStrG: § 17
Der Unterhaltsstopp kann bei einer besonders hohen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils mit dem 2,5-fachen Regelbedarf angesetzt werden, auch wenn das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht ganz vollendet hat (Zurückweisung der Revision).

