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Pflicht des Arztes, von einer medizinisch nicht angezeigten Operation abzuraten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/670Zak 2024, 378 Heft 19 v. 2.12.2024

ABGB: § 1325

Wenn eine hochrisikante Behandlung oder Operation in der Situation des Patienten "medizinisch nicht angezeigt" ist, muss der Arzt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch über diesen Umstand und nicht nur über die möglichen Handlungsalternativen und Risiken informieren.

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