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Genehmigung einer Änderung ausschließlich an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsliegenschaft

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/667Zak 2024, 377 Heft 19 v. 2.12.2024

WEG: § 16 Abs 2

Auch eine Änderung, die ausschließlich allgemeine Teile der Wohnungseigentumsliegenschaft betrifft (hier: ua Schließung eines Lichtschachtes), kann nach § 16 Abs 2 WEG genehmigungsfähig sein. Als Bezug zum Wohnungseigentumsobjekt des änderungswilligen Wohnungseigentümers reicht es aus, dass die Änderung eine vorteilhaftere Nutzung des Objekts bewirkt oder dieser dienlich ist.

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