WEG: § 16 Abs 2
Auch eine Änderung, die ausschließlich allgemeine Teile der Wohnungseigentumsliegenschaft betrifft (hier: ua Schließung eines Lichtschachtes), kann nach § 16 Abs 2 WEG genehmigungsfähig sein. Als Bezug zum Wohnungseigentumsobjekt des änderungswilligen Wohnungseigentümers reicht es aus, dass die Änderung eine vorteilhaftere Nutzung des Objekts bewirkt oder dieser dienlich ist.

